Einige Punkte in den Erläuterungen zu den verschiedenen Kategorien der Bußgeldstelle Pforzheim sind aus meiner Sicht nicht tragbar, denn sie legalisieren praktisch Überholvorgänge mit Abständen um 1 m, mal mehr und mal weniger, abhängig vom überholenden Fahrzeug.

Gefährliche Abstandsunterschreitungen werden legalisiert

Kategorie 5 nennt das die Bußgeldstelle Pforzheim – „Geringfügige Unterschreitung oder gar keine Unterschreitung, Grenzfälle (z.B. das Fahrzeug ist deutlich über der Mittellinie), …

Mit „deutlich drüber“ definiert die Bußgeldstelle Pforzheim dann, dass das Fahrzeug mittig auf der Mittellinie fährt.

Aber auch Kategorie 4 ist in diesem Kontext relevant – „Sicherheitsabstand mit großer Wahrscheinlichkeit unterschritten, aber keine objektive Beeinträchtigung des Radfahrers, es ist noch ausreichend Raum (vielleicht nicht nach der StVO), aber für ein gefahrloses Überholen; […]

In beiden Fällen wird bisher kein Verfahren eingeleitet. Und das, obwohl das bedeutet, dass Fahrzeuge mit deutlich unter 1 m überholen. Dabei schreibt selbst die Bußgeldstelle Pforzheim, dass man einen Abstand außerorts von weniger als 1,5 m als deutliche Unterschreitung ansehe.

Falsche Annahmen bezüglich Fahrstreifenbreite

Der Grund dieser falschen Annahmen: Bei der Berechnung der Kategorie 5 (und vermutlich auch 4) ist man bisher von einer Fahrstreifenbreite von 3,75 m ausgegangen. Denn das ist die Breite, die ich ganz am Anfang der Kommunikation mit der Bußgeldstelle erwähnte. In der Annahme, dass das die maximal mögliche Breite eines Fahrstreifens auf Landstraßen sei. Diese Annahme stelle sich jedoch als falsch heraus. In der Regel sind Fahrstreifen auf Landstraßen deutlich schmaler und die 3,75 m gibt es eigentlich nur auf Autobahnen.

Deshalb begann ich damit, an verschiedenen Stellen der Landstraße L574 die Fahrstreifenbreite zu vermessen. Und siehe da, es waren 3,20 m, nicht 3,75 m. Damit bricht ein Teil der Argumentation der Bußgeldstelle zusammen.

Um nicht manuell die gesamte Landstraße vermessen zu müssen, hat jemand für mich eine Anfrage über FragDenStaat.de gestellt mit der Bitte um Übermittlung der „Ausführungspläne für den Bau der L574 bei Pforzheim“, siehe hier. Die Frist läuft morgen ab. Vielen Dank für diese Anfrage.

Beispiele

Die folgenden Grafiken wurden von einem Script generiert, das man hier finden kann. Es stammt von einem Menschen, der sich auf Twitter joschtl nennt. Vielen Dank dafür. Ich werde dazu später noch einen Blogbeitrag schreiben.

Im folgenden Fall würde die Bußgeldstelle kein Verfahren einleiten, da das Fahrzeug mittig auf der Mittellinie fährt. Dass das nicht nur eine Annahme von mir ist, weiß ich, weil so ein Fall, den ich anzeigte, mit dieser Begründung abgelehnt wurde. So sieht das dann z. B. aus auf der L574 mit einer Fahrstreifenbreite von 3,20 m:

Solche Überholmanöver ahndet die Bußgeldstelle Pforzheim aktuell nicht, denn man nimmt einfach an, die Fahrstreifenbreite sei 3,75 m und das Fahrzeug mittig auf der Mittellinie.

Der Überholabstand beträgt hier nur 90 cm, bei einer hohen Geschwindigkeitsdifferenz zwischen mir und dem überholenden Fahrzeug. So etwas macht wirklich Angst. Und die Bußgeldstelle Pforzheim ahndet es nicht.

Hier das Bild aus dem von der Bußgeldstelle genannten Beispiel in dem kein Verfahren eingeleitet wurde, da das Fahrzeug mittig der Mittellinie gefahren wurde:

Und so würde es aussehen, wenn ein Fahrzeug mittig auf der Mittellinie gefahren würde und die Fahrstreifenbreite 3,75 m betrüge, wie es eigentlich nur auf der Autobahn der Fall ist. Selbst dann wäre der Abstand nur 1,5 m statt der geforderten 2 m außerorts.:

Selbst bei der Fahrstreifenbreite von 3,75 m müsste das Fahrzeug fast komplett auf den linken Fahrstreifen gefahren werden, um die 2 m Mindestabstand zu einem Radfahrenden auf einer Landstraße einzuhalten:

Die E-Mail

Ich habe deshalb eine E-Mail an die Bußgeldstelle geschrieben. Diese habe ich bereits am 26. Juli verschickt, jedoch sofort danach die automaisierte Antwort bekommen, dass der Empfänger im Urlaub sei und erst am 12. August wieder im Hause sei. Ich schickte daraufhin die E-Mail noch einmal direkt an die Bußgeldstelle und bekam die Antwort, dass ich mich gedulden müsse, weil ausschließlich ein bestimmter Mitarbeiter sich um meine Angelegenheiten kümmere. Ich hoffe demnach auf baldige Antwort von diesem Mitarbeiter auf meine E-Mail:

[…]

in all den Berechnungen bisher sind wir davon ausgegangen, dass ein Fahrstreifen 3,75 m breit sei. Ich hatte beim ersten von mir erwähnten Beispiel diese Breite verwendet, da ich annahm, dass dies die maximal mögliche Breite eines Fahrstreifens auf Landstraßen sei.

Ich lag falsch; die Breite von 3,75 m bezieht sich auf Autobahnen. Und deshalb habe ich an mehreren Stellen der L574 die Fahrstreifenbreite ausgemessen und kam immer auf das Ergebnis 3,20 m, in einem Fall auf 3,30 m.

Dadurch ändert sich natürlich die gesamte Argumentation, mit der Sie z. B. Kategorie 5 begründen aber auch die anderen Einordnungen.

Ihre Kategorie 5 besagt, dass Sie kein Verfahren einleiten, wenn das Fahrzeug mittig auf der Mittellinie fährt und berechnen die Breite eines Fahrzeugs mit 1,80 m, die Hälfte demnach mit 0,90 m.

Rechenbeispiel:
0,75 m (Abstand nach rechts ab meiner Mitte, wie Sie es verlangen)
+ 0,46 m (meine Lenkerbreite von Mitte bis links)
+ 2,00 m
= 3,21 m

Bei einer Fahrstreifenbreite von 3,20 m muss das Fahrzeug demnach zum Überholen komplett den rechten Fahrstreifen verlassen, nicht einmal der Rückspiegel des Fahrzeugs darf sich noch über dem rechten Fahrstreifen befinden. Die rechten Reifen müssen demnach mindestens die Mittellinie befahren. Jeder Zentimeter, der jetzt noch in den rechten Fahrstreifen hineinragt, muss vom Mindestabstand (2 m) abgerechnet werden.

Die Annahme, dass der Abstand ausreichend sei, wenn das Fahrzeug deutlich über der Mittellinie fährt (in Ihren Erläuterungen die Hälfte mittig), sind demnach falsch und ergeben bei einem Fahrzeug von 1,8 m Breite (0,9 m Hälfte) bereits einen Überholabstand von nur 1,10 m statt 2,00 m. Bei einem mittig fahrenden Bus oder Lkw mit 2,5 m Breite ergibt sich sogar ein Abstand von nur 0,75 m zu meiner linken Lenkerkante.

Sie schrieben mir, dass Sie eine Unterschreitung des Mindestabstands außerorts von unter 1,5 m als deutliche Unterschreitung einstufen: „Wann liegt eine deutliche Unterschreitung vor? […] Nach unserer Bewertung ein Abstand geschätzt unter 1m innerorts bei mäßiger Geschwindigkeit, Abstand unter 1,5m auf Landstraßen […]“

Hier noch das obige Rechenbeispiel, bei dem ich jedoch annehme, dass der Abstand von mir nach rechts so gerechnet wird, wie es BMVI (private Anfrage) und auch Winnie Hermann (öffentlich auf Twitter) es einstufen, nämlich ab der linken Kante meines Lenkers:

0,75 m (Abstand nach rechts ab meiner Mitte, wie Sie es verlangen)
+ 0,81 m (meine Lenkerbreite von Mitte bis links)
+ 2,00 m
= 3,56 m

Nach dieser Berechnung müsste sich der Rückspiegel eines überholenden Fahrzeugs sogar noch deutlich links von der Mittellinie bewegen.

Es ist nicht mein Ziel, auf dieser ersten Berechnungsgrundlage in Zukunft jeden Vorfall anzuzeigen, in denen das überholende Fahrzeug nicht den Fahrstreifen komplett verlassen hat sondern lediglich solche Vorfälle, in denen die Fahrzeuge noch mittig auf der Mittellinie fahren; denn diese machen mir wirklich Angst unterschreiten, zumindest auf der L574 mit angenommener Fahrstreifenbreite von 3,20 m, den Mindestabstand deutlich.

Ich bitte Sie daher, Ihre Kategorien neu zu bewerten und in Zukunft auch in den von mir genannten Vorfällen ein Verfahren einzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Meine E-Mail an die Bußgeldstelle Pforzheim vom 26.07.2020. Der vorletzte Absatz ist etwas durcheinander geraten, aber so habe ich das halt abgeschickt, deshalb ändere ich das hier auch nicht mehr. Verstehen kann man es trotzdem, denke ich.

Bin gespannt auf die Antwort.

Rechter Reifen Mittelstreifen

Der verwendete Begriff ist zwar falsch, es ist die Mittellinie, aber der Spruch bewahrheitet sich. Auch bei maximal möglicher Fahrstreifenbreite muss außerorts das überholende Fahrzeug so gefahren werden, dass die rechten Reifen mindestens die Mittellinie befahren bzw. sogar überfahren.

Hier das Bild, das sich beim Überholen eines Radfahrers ergibt, sofern man, wie die Bußgeldstelle Pforzheim, den Abstand nach rechts ab Mitte des Radfahrenden berechnet. Das überholende Fahrzeug muss selbst bei dieser Berechnung mit den Reifen komplett auf den linken Fahrstreifen gefahren werden:

Hier die Maße auf der L574, wie sie die Bußgeldstelle Pforzheim berechnet. Die 75 cm nach rechts gelten von der Mitte des Radfahrenden.

Berechnet man den Abstand vom Radfahrenden nach rechts nicht von der Mitte des Radfahrenden sondern ab der rechten Lenkerkante, so wird das Ergebnis noch etwas deutlicher.

Hier wird der Abstand ab rechter Lenkerkante des Radfahrenden gemessen. Das Ergebnis ist noch deutlicher.