Am Donnerstagabend kam die Antwort auf meine Bitte, die eigene Berechnung zu überdenken und die Werte realistisch zu berechnen und letztlich davon auszugehen, dass das überholende Fahrzeug mindestens mit den rechten Reifen die Mittellinie überfahren muss, um mit genügend Abstand überholen zu können.

Die ganze E-Mail von mir an die Bußgeldstelle

Es geht mir ganz konkret um Ihre Beispielberechnungen, in der Sie zum Ergebnis kommen, dass (ohne den Radfahrenden und die Rückspiegel einzuberechnen), es ausreichend sei, wenn ein Fahrzeug mittig die Mittellinie befährt.

Das hat Zur Folge, dass Sie deshalb Fälle in die Kategorien 5 einstufen, in denen ich mit deutlich zu wenig Abstand überholt wurde
(um einen Meter, teilweise drunter, wie im Fall „AB CD 1234“ vom
xx.05.2020), nur deshalb, weil das Fahrzeug mittig der Mittellinie
fährt. Ein Meter Abstand auf Landstraßen ist schon beängstigend.

Deshalb muss in diese Berechnung meine Breite und die gesamte Breite des Fahrzeugs, mit Rückspiegel, einbezogen werden und Sie müssen zum Ergebnis kommen, dass Fahrzeuge nicht mittig der Mittellinie fahren müssen, sondern dass der rechte Reifen die Mittellinie berühren muss.

Meine E-Mail an die Bußgeldstelle Pforzheim

Und die Antwort darauf von Donnerstagabend

es wird immer eine Einzelfallentscheidung sein, abhängig von Fahrbahnbreite und Ihrem Abstand zum rechtem Fahrbahnrand.

Antwort von der Bußgeldstelle auf meine E-Mail