Update: Es gab eine sehr kurze Antwort auf meine letzte E-Mail, siehe hier.

Update 2: Winfried Hermann hat sich auf Twitter konkretisierend dazu geäußert, wie Abstände zu berechnen sind und hat nochmals die Antwort des BMVI bestätigt, siehe hier.

Nachdem der ADFC Köln vor ein paar Tagen eine Anfrage an den BMVI schrieb zur Berechnungsweise des Mindestabstands, habe ich die Antwort auf die Anfrage gestern an die Bußgeldstelle Pforzheim per E-Mail geschickt. Denn die nutzte in ihren Beispielen nicht die äußeren Kanten des Radfahrenden als Berechnungsgrundlage sondern die Mitte des Radfahrenden und kam so zu dem Ergebnis, dass es völlig ausreichend sei, wenn das überholende Fahrzeug mittig auf der Mittellinie fahre.

Der erste Teil dieses Marathons mit der Bußgeldstelle Pforzheim findet sich hier, der zweite hier und der dritte hier.

Wie die Bußgeldstelle Pforzheim rechnet

  • 0,75 m (laut Bußgeldstelle legitimer Abstand des Radfahrenden nach Rechts, auch auf Landstraßen, JEDOCH ab der Mitte des Radfahrenden gerechnet)
  • 2,00 m (Mindestabstand auf Landstraßen zum Radfahrenden, JEDOCH ab der Mitte des Radfahrenden gerechnet)

Ergibt: 2,75 m !

Da man davon ausgeht, dass ein Fahrzeug 1,80 m breit sei, dürfe demnach noch das halbe Fahrzeug (0,90 m) auf dem rechten Fahrstreifen verbleiben, um legal überholen zu können.

Dass bei dieser Berechnung der tatsächliche Abstand in solchen Fällen deutlich im Bereich von einem Meter oder sogar weniger ist, das ist nicht relevant.

Die Folge davon ist, dass die Bußgeldstelle Pforzheim in Fällen wie z. B. diesem hier kein Verfahren einleitet. Schließlich befinde sich das Fahrzeug mit der Hälfte seiner selbst über der Mittellinie.

Wie man meiner Ansicht nach rechnen muss

Würde die Bußgeldstelle Pforzheim die Abstände ab der linken und rechten Kante des Radfahrenden berechnen, käme sie zum Schluss, dass das Fahrzeug mit dem rechten Reifen mindestens die Mittellinie befahren müsste, damit der Mindestabstand passt:

  • 0,75 m (laut Bußgeldstelle legitimer Abstand des Radfahrenden nach Rechts, auch auf Landstraßen, JEDOCH ab meiner rechten Kante gerechnet)
  • 0,81 m (Breite des Radfahrenden, in diesem Fall von Natenom)
  • 2,00 m (Mindestabstand auf Landstraßen)

Ergibt: 3,56 m; bei einer gedachten Fahrstreifenbreite von 3,75 m verbleiben noch ca. 19 cm durch das überholende Fahrzeug nutzbare Breite. Man muss noch den rechten Rückspiegel des Fahrzeugs berücksichtigen; Rückspiegel von Fahrzeugen sind 10 bis 20 cm breit.

Ergibt zusammen: 3,76 m, also eine Fahrstreifenbreite. Und viele Landstraßen haben gar nicht so breite Fahrstreifen sondern teilweise nur 3,00 m breite.

Anfrage ans BMVI und Antwort

Die Anfrage des ADFC Köln an das BMVI:

Hallo BMVI,

ich habe eine kurze Frage zum Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden. Wie wird der Abstand berechnet? Vom äußersten Rand der beteiligten Fahrzeuge, also beispielsweise dem rechten Rand des rechten Kfz-Außenspiegels und dem linken Rand des Fahrradlenkers?

Anfrage des ADFC Köln an das BMVI

Die Antwort des BMVI:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Entscheidend ist der Punkt, der am weitesten in die Fahrbahn
hineinragt. Dies wird in der Regel der Fahrrad-Griff und beim Pkw der Außenspiegel sein.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Internetseite unter folgendem Link:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/stvo-novelle-faq.html

Antwort des BMVI auf die Anfrage des ADFC Köln

E-Mail an die Bußgeldstelle Pforzheim

Hier die E-Mail, die ich gestern an die Bußgeldstelle Pforzheim schickte:

bezüglich Ihrer Berechnung ab der Mitte des Radfahrenden gab es gestern eine Anfrage an das BMVI durch den ADFC Köln.

Die Antwort des BMVI legt nahe, dass Ihre Berechnung so nicht
zutreffend ist und dass letztlich Fahrzeuge mit den rechten Reifen mindestens den Mittelstreifen befahren müssen, da man auch noch die Rückspiegel der Fahrzeuge in die Berechnung einbeziehen muss. Und das bei einer Fahrstreifenbreite von 3,75 m.

0,75 + 0,81 + 2 = 3,56; verbleiben 19 cm Restbreite. Spiegel sind 10 bis 20 cm breit je nach Fahrzeug.

Meine E-Mail an die Bußgeldstelle Pforzheim

Antwort der Bußgeldstelle Pforzheim

bei der unten aufgeführten Antwort des BMVI wurde nicht darauf eingegangen, welchen Abstand Sie zum rechten Fahrbahnrand einhalten müssen – und wie sich dieser berechnet.

Es ist ein großer Unterschied, ob rechts noch erheblich offener Raum ist – ohne Gefahr mit irgendetwas zu kollidieren – oder ob z.B. rechts parkende Fahrzeuge stehen. Deshalb ist das „+0,81“ abhängig von der Situation.

Die Bewertung des BMVI des Abstands anhand „rechten Kfz-Außenspiegels und dem linken Rand des Fahrradlenkers“ gemäß StVO 2 m bzw. 1,5 innerorts, ist nachvollziehbar und wurde so von uns auch nicht bestritten.

Antwort der Bußgeldstelle Pforzheim

Doch, genau das ist das Problem, weshalb im oben gezeigten Foto kein Verfahren eingeleitet wurde. Denn man berechnet ein einziges Mal Werte, die weder Radfahrenden noch Rückspiegel nicht einbeziehen, zudem von einem viel zu kleinen Auto mit 1,80 m Gesamtbreite ausgehen und rechtfertigt dann, dass auch viel zu geringe Abstandswerte legal seien.

Wir wollten Ihnen und uns nur eine Hilfestellung geben, in welchen Fällen es grundsätzlich sinnvoll ist, eine Anzeige vorzulegen und zu verfolgen. Nur dafür war die Darstellung der Maße ausgelegt.

Antwort der Bußgeldstelle Pforzheim

Und genau für dieses Beispiele waren die Maße nicht geeignet und werden den Erläuterungen nach auch weiterhin genutzt, nämlich in der „Kategorie 5“ – „Geringfügige Unterschreitung oder gar keine Unterschreitung, Grenzfälle (z.B. das Fahrzeug ist deutlich über der Mittellinie), …

Nochmals: Wir bewegen uns im Bereich von Schätzungen. Deshalb sind cm-genaue Berechnungen nicht zielführend, da hierzu genaue Messwerte von geeichten Geräten erforderlich wären.

Antwort der Bußgeldstelle Pforzheim

Meine Antwort an die Bußgeldstelle Pforzheim

Es geht mir ganz konkret um Ihre Beispielberechnungen, in der Sie zum Ergebnis kommen, dass (ohne den Radfahrenden und die Rückspiegel einzuberechnen), es ausreichend sei, wenn ein Fahrzeug mittig die Mittellinie befährt.

Das hat Zur Folge, dass Sie deshalb Fälle in die Kategorien 5 einstufen, in denen ich mit deutlich zu wenig Abstand überholt wurde
(um einen Meter, teilweise drunter, wie im Fall „AB CD 1234“ vom
xx.05.2020), nur deshalb, weil das Fahrzeug mittig der Mittellinie
fährt. Ein Meter Abstand auf Landstraßen ist schon beängstigend.

Deshalb muss in diese Berechnung meine Breite und die gesamte Breite des Fahrzeugs, mit Rückspiegel, einbezogen werden und Sie müssen zum Ergebnis kommen, dass Fahrzeuge nicht mittig der Mittellinie fahren müssen, sondern dass der rechte Reifen die Mittellinie berühren muss.

Meine E-Mail an die Bußgeldstelle Pforzheim

Update: Es gab eine sehr kurze Antwort auf meine letzte E-Mail, siehe hier.

Beispiel für Unterschied zwischen Theorie und Realität

Und zum Abschluss noch ein aktuelles Beispiel. Im Video der nach vorne gerichteten Kamera (hier nicht zu sehen) kann man gut erkennen, dass das Fahrzeug ungefähr mittig auf der Mittellinie gefahren wurde.

Demnach könnte das aus Sicht der Bußgeldstelle ein Vorfall der Kategorie 5 sein und es würde kein Verfahren eingeleitet werden.

(Link zum Video)