Update: Der ADFC Köln hat eine Anfrage an das BMVI gestellt, ob zur Berechnung die Außenkanten des Radfahrenden benutzt werden müssen. Ja, ist die Antwort. Die Anfrage und die Antwort habe ich heute an die Bußgeldstelle weitergeleitet. Vielen Dank an den ADFC Köln :)

Vor ein paar Tagen machte ich die Bußgeldstelle Pforzheim auf einen Berechnungsfehler aufmerksam. Man hatte den Radfahrenden schlicht in der Berechnung vergessen, die zeigen soll, wie viel Restbreite ein Fahrzeug beim Überholen eines Radfahrenden noch vom Fahrstreifen benutzen darf, ohne dass es zu einem Verfahren kommt. Man hatte einfach nur 2 m und 0,75 m addiert und kam auf 2,75 m.

Der Hintergrund dieser Berechnung ist hier beschrieben.

Meine E-Mail dazu:

Ihre Berechnung dazu, wieviel Breite der rechten Spur ein Fahrzeug noch benutzen kann, die Sie in Ihrem Brief erwähnen, enthält einen Fehler.

Ich bin ca. 81 cm breit, nicht 0.

Wenn wir von 3,75 m Fahrstreifenbreite ausgehen:

3,75 – 0,75 – 0,81 – 2,00

Dann ergibt das 0,19 m durch den Überholenden nutzbare Breite des rechten Fahrstreifens. Nicht 1 m wie in Ihrer Rechnung.

Wenn man dann noch den Rückspiegel einrechnet, der 10 – 20 cm breit ist, dann muss jedes Fahrzeug mindestens mit dem rechten Reifen die Mittellinie berühren.

Bitte bedenken Sie diese Berechnung. Dass ein Fahrzeug mittig auf der Mittellinie fährt, reicht demnach keineswegs aus.

Hinweisschreiben von Natenom zur falschen Berechnung der Abstände beim Überholtwerden

Zur „korrigierten“ Berechnung bekam ich wieder einen Brief als PDF per E-Mail und werde diesen vermutlich in den nächsten Tagen wieder per Post erhalten.

Sehr geehrter Herr Natenom,

Es ist richtig, wir haben die Breite Ihres Fahrrades nicht ausreichend berücksichtigt. Deshalb hier noch Ergänzungen, differenziert nach außerorts und innerorts und mit Berücksichtigung parkender Fahrzeuge:

Antwortschreiben der Bußgeldstelle zur Berechnung der Abstände

Berechung für ausserorts

außerorts (z.B. bei einer durchschnittlichen Fahrbahnbreite von 3,75 m):

Abstand zur weißen Linie rechts: 0,75 m
Den Abstand nach rechts rechne ich ab den Rädern, es ist nicht nachzuvollziehen, hierfür die rechte Außenkante des Lenkers heranzuziehen.
Fahrradbreite 0,81 hälftig: 0,41 m
Sicherheitsabstand: 2,00 m
zusammen: 3,16
Verbleibend ca. 0,60 m

Soweit bewegen sich Fahrzeuge völlig legal auf der rechten Fahrbahnseite, vorausgesetzt, Sie fahren auch vorschriftsmäßig

Antwortschreiben der Bußgeldstelle zur Berechnung der Abstände

Und das Resultat aus der Berechnung:

Wenn ein Fahrzeug mittig auf der Mittellinie überholt, liegt ein geringfügiger Verstoß vor. Bei einer durchschnittlichen Fahrzeugbreite von 1,80 m ist es 0,90 m auf der rechten Fahrbahnseite. Wir sind nicht verpflichtet, geringfügige Verstöße zu verfolgen.

Antwortschreiben der Bußgeldstelle zur Berechnung der Abstände

Und daraus folgt z. B., dass dieser Überholvorgang kein Verfahren zur Folge hat, weil das überholende Fahrzeug mittig auf der Mittellinie fährt, obwohl der Überholabstand hier meiner Ansicht nach deutlich um einen Meter ist, eher weniger. Bei Tempo 70 auf der Landstraße. Da wird mir ganz anders, wenn ich so ein Überholmanöver erlebe. Das ist dann Kategorie 5 der Bußgeldstelle Pforzheim – „Geringfügige Unterschreitung oder gar keine Unterschreitung, Grenzfälle (z.B. das Fahrzeug ist deutlich über der Mittellinie), …“.

Innerorts (ohne parkende Fahrzeuge)

Innerorts (ohne parkende Fahrzeuge) – abhängig von der Fahrbahnbreite, welche natürlich total unterschiedlich sein kann.
z.B. Hohenzollernstraße kurz nach Einmündung Bayernstr.: Fahrbahnbreite 3,30
z.B. Bleichstraße 5,60 m

Abstand zum Bordstein rechts: 0,75 m
Den Abstand nach rechts rechne ich auch hier ab den Rädern, es ist nicht nachzuvollziehen, hierfür die rechte Außenkante des Lenkers heranzuziehen.
Fahrradbreite 0,81 hälftig: 0,41 m
Sicherheitsabstand: 1,50 m
zusammen: 2,66
Verbleibend z.B. Hohenzollernstr.: Ca. 0,65 m

Soweit bewegen sich Fahrzeuge noch völlig legal auf der rechten Fahrbahnseite, vorausgesetzt, Sie fahren auch vorschriftsgemäß.

Antwortschreiben der Bußgeldstelle zur Berechnung der Abstände

Hier frage ich mich, ob die Fahrbahnbreiten extra für diese Antwort ausgemessen wurden oder ob sie bekannt sind. Wenn bekannt, dann dürfte man das doch in die Überlegungen bei Anzeigen in Betracht ziehen. Oder wäre das zu aufwändig wegen 30 €?

Innerorts (mit parkenden Fahrzeugen)

innerorts mit parkenden Fahrzeugen am Beispiel Bleichstr. (3,80 m verbleibender Raum):

Abstand zum parkenden Fahrzeug, dessen Besetzung unsicher ist: 1,20 m
Den Abstand nach rechts rechne ich in diesem Fall ab der rechten Lenkeraußenkante.
Fahrradbreite 0,81 voll: 0,81 m
Sicherheitsabstand: 1,5 m
zusammen: 3,51 m
Verbleibend: Ca. 0,30 m

Soweit bewegen sich Fahrzeuge noch völlig legel auf der rechten Fahrbahnseite, vorausgesetzt, Sie fahren auch vorschriftsgemäß.

Antwortschreiben der Bußgeldstelle zur Berechnung der Abstände

Weitere Hinweise

Nochmals der Hinweis:
Wir befinden uns im Bereich von Schätzungen, d.h. de facto entscheiden wir anhand der Bilder nach Augenmaß, wir haben keine echten Messwerte.
Der Grundsatz „Im Zweifel für den Betroffenen“ gilt auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren wie im Strafverfahren. Wir müssen also zugunsten des Fahrzeugführers schätzen und nicht zu Ihren Gunsten. Es bleibt dabei, wir prüfen ordnungsgemäß die angezeigten Fälle, werden aber nur deutliche Unterschreitungen des Sicherheitsabstandes verfolgen.

In Anbetracht des Arbeitsaufwandes wäre es zielführend, wenn Sie nur die eklatanten Fälle anzeigen.

Antwortschreiben der Bußgeldstelle zur Berechnung der Abstände

Bildchen

Wer von euch kann schöne Bildchen malen? Würde mich sehr freuen über Schaubilder für die beiden Fälle innerorts (ohne parkende Fahrzeuge) und außerorts.